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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Bestimmungen
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Arenz GmbH & Co.KG
Heimbacher Weg 1
55590 Meisenheim
Tel.06753/9643-0
Fax 06753/964379
info@rmv-arenz.de
www.rmv-arenz.de
1.
- Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichem Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Entgegenstehende Auftragsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben.
2.
- Alle Preis- und Leistungsangebote sind stets freibleibend. Ein Verteilauftrag wird erst mit unserer Auftragsbestätigung wirksam. Änderungen des Auftrages bedürfen unserer Zustimmung und berechtigen uns, zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.
- Angebote für die Verteilung von Handzettel, Prospekten, Katalogen, Zeitungen, Warenproben oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20 Prozent.
4.
- Die Verteilobjekte sind in gleichmäßigen Einheiten ordnungsgemäß abzupacken, größere Liefermengen sind auf Paletten anzuliefern. Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens 4 Werktage vor dem Verteiltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen.
- Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Energiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.
6.
- Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Einwurf in erreichbare Briefkästen. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur 1 Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltsnamen, es sei denn, der Auftraggeber wünscht schriftlich eine andere Abdeckungsquote. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung bestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird das Haus nicht bedient.
Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber). Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Feriensiedlungen, Aussiedlerhöfe, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen.
Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Gütern gelten besondere Vereinbarungen.
Die Ermittlung der dem Verteilauftrag zugrunde gelegten Haushaltszahlen im Verbreitungsgebiet wurden zum Teil anhand der Ermittlung der Anzahl der Briefkästen, zum Teil durch Erhebung der Anzahl der Klingeln vorgenommen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Verteilung – unabhängig von der Art und Weise der Ermittlung der Anzahl der Haushalte – ausschließlich durch eine Verteilung durch Briefkasteneinwurf, wobei unabhängig von der Anzahl der Klingeln je Briefkasten ein Exemplar eingeworfen wird.
7.
- Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form die Verteilung insgesamt oder nur teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt.
- Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird vom Auftragnehmer eine Belieferung von 90 bis 95 Prozent der erreichbaren Haushalte angestrebt. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer einzusetzen, haftet dann jedoch uneingeschränkt für deren Leistung.
- Von der Druckerei etwa angelieferte Überdrucke kommen nur dann mit in die Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach der Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt.
10.
- Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummern sowie Namen der Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen innerhalb von 5 Tagen beim Auftragnehmer vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können.
Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistungen. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung.
Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden leistet das Verteilunternehmen angemessenen Schadenersatz im Verhältnis zur Fehlleistung. In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen Verteilbezirkes gutgeschrieben.
Ergibt sich aus Haushaltsbefragungen, dass nachweislich die angestrebten Belieferungsquote von 95% der Haushalte um mehr als 10% unterschritten wurde, ist das Verteilunternehmen berechtigt, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern das Interesse des Auftraggebers hieran nicht durch Fristablauf entfallen ist. Der Nachweis obliegt dem Auftraggeber. Wenn begründete Beanstandungen nicht durch die Nachverteilung ausgeräumt werden können, berechtigen sie den Auftraggeber zu einer der Fehlquote entsprechenden Minderung der Auftragssumme, soweit die Fehlquote über die Toleranzgrenze von 10% hinaus gehen.
11.
- Das Verteilunternehmen haftet auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Wenn fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Entsprechendes gilt auch für die Haftung aufgrund Handelns von Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Abweichend hiervon bleibt die Haftung aus einer vereinbarten Garantie oder wegen Personenschäden unberührt.
Die Gefahr für die Verteilobjekte trägt der Auftraggeber, das Verteilunternehmen haftet nicht für Schäden oder Verluste der Verteilobjekte durch Feuer, Wasser, Bruch, sonstige höhere Gewalt oder Einwirkung von Dritten, insbesondere Diebstahl. Es wird keine Haftung für einen durch die Verteilmaßnahme erhofften, nicht eingetretenen Erfolg übernommen.
12.
- Unsere Rechnungen sind unverzüglich und ohne jeden Abzug nach Beendigung des Verteilauftrages zur Zahlung fällig.
Der Auftraggeber gerät 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
Der Auftraggeber darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Verteilunternehmen – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – befugt, für ausstehende Verteilaktionen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und sämtliche fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort einzufordern.
13.
- Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streiks, unverschuldeten Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet das Verteilunternehmen nicht für Termineinhaltung. Des Weiteren entfällt die Haftung für Schäden oder Minderung des Verteilgutes durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Versand oder durch Dritte.
- Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer sich widersprechende AGB, so haben die AGB des Auftragnehmers Vorrang und gelten ausschließlich.
- Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.
- Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Genehmigung der Auftragnehmerin nicht mit deren Verteilpersonal und Subunternehmern direkt zusammenarbeiten bzw. Kontakt aufnehmen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, dass diese von sich aus an ihn herantreten.
Wegen der außerordentlichen Bedeutung für den Fortbestand und die Weiterentwicklung des Unternehmens der Auftragnehmerin gilt eine Vertragsstrafe von € 5000,- für jeden nachgewiesenen Fall der Zuwiderhandlung als vereinbart. Dies gilt besonders für den Fall, dass der Auftraggeber vertraglich an die Auftragnehmerin gebundene Verteilerkolonnen und -Gruppen (Subunternehmer) ohne deren schriftliche Zustimmung direkt beschäftigt.
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Meisenheim.
Arenz GmbH & Co.KG
Heimbacher Weg 1
55590 Meisenheim
Tel.06753/9643-0
Fax 06753/964379
info@rmv-arenz.de
www.rmv-arenz.de